Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie sei ausnahmsweise auf die Verarbeitung von rasch verderblichem Erntegut während der akustischen Nachtzeit angewiesen. Sie sei darum bemüht, den Anlieferungszeitpunkt so zu wählen, dass die Verarbeitung während der Tagzeit erfolgen könne. Eine Dämmung der Südfassade des Betriebs lehnt die Beschwerdegegnerin ab. Gegen die Verwendung eines GPS-gestützten Betriebsstundenzählers hat sie dagegen nichts einzuwenden. b) Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).