f) Mit der Projektänderung vom 7. November 2014 verzichtet die Beschwerdegegnerin darauf, die Silopressanlage mit dem Traktor anzutreiben. Es darf davon ausgegangen werden, dass der elektro-hydraulische Antrieb eher weniger Lärmemissionen verursachen wird als der Traktor. Jedenfalls ist nicht mit einer Zunahme der Lärmbelastung zu rechnen und dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Auf eine neue Lärmmessung kann daher verzichtet werden. 6. Vorsorgliche Massnahmen zur Lärmreduktion