Auch soweit die Beschwerdeführenden 4 und 5 geltend machen, anlässlich der Lärmmessung sei bei der Holzfräse – im Gegensatz zu vorher – eine Abdeckung verwendet worden, ändert dies nichts. Die Verwendung einer schallabsorbierenden Abdeckung wird im angefochtenen Gesamtentscheid mittels Auflage vorgeschrieben. Sollte die Holzfräse auch ohne diese Abdeckung eingesetzt werden, wäre es an der Gemeinde als Baupolizeibehörde, für die Durchsetzung der Auflage zu sorgen. d) Die Beschwerdeführenden 1–3 machen geltend, bei den Pegelkorrekturen sei bei K2 der Wert 4 oder 5, bei K3 mindestens der Wert 3 oder 4 zu berücksichtigen.