ausgeführt, dass sich die Silopressanlage nach seiner Auffassung in einem üblichen Betriebszustand befunden habe. Zudem seien Messungen an den Lärmquellen durchgeführt worden, wobei für die Silopressanlage in einer Distanz von 4 m ein Schalldruckpegel Leq von rund 82 dB(A) gemessen worden sei.16 Dieser Wert sei nach der Erfahrung plausibel und nachvollziehbar. Die BVE hat keinen Anlass an der überzeugenden Darstellung der Fachbehörde zu zweifeln. Auch soweit die Beschwerdeführenden 4 und 5 geltend machen, anlässlich der Lärmmessung sei bei der Holzfräse – im Gegensatz zu vorher – eine Abdeckung verwendet worden, ändert dies nichts.