Das beco weist in seiner Stellungnahme vom 20. August 2014 mittels Berechnung nach, dass der Hubstapler in Bezug auf die Gesamtlärmbelastung keine Bedeutung hat. Soweit die Beschwerdeführenden 1–3 geltend machen, es seien auch die Emissionen der Manövriervorgänge des Hubstaplers zu berücksichtigen, kann ihnen daher nicht gefolgt werden. c) Auch soweit die Beschwerdeführenden behaupten, die Silopressanlage sei anlässlich der Lärmmessung nicht normal betrieben worden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das beco hat die Lärmmessung als zuständige Fachbehörde beaufsichtigt und dazu 15 Vorakten pag. 347 10