b) Gemäss Lärmgutachten der N.________ AG vom 21. März 2013 wurden anlässlich der Begehung am 20. August 2012 in Absprache mit dem beco die mobile Säge, die Holzfräse und die Silopressanlage als massgebliche Lärmquellen identifiziert.15 Die Manövriervorgänge mit dem Hubstapler wurden ebenfalls gemessen, jedoch gegenüber den Hauptlärmquellen als vernachlässigbar betrachtet. Das beco weist in seiner Stellungnahme vom 20. August 2014 mittels Berechnung nach, dass der Hubstapler in Bezug auf die Gesamtlärmbelastung keine Bedeutung hat.