um je 5 dB(A) bzw. unter Berücksichtigung der angeordneten Betriebsbeschränkungen um 13 bzw. 12 dB(A) unterschritten. Angesichts dieser deutlichen Ergebnisse ist es ausgeschlossen, dass bei einer LSV-konformen Messung in der Mitte der offenen Fenster der Planungswert überschritten wäre. Damit steht fest, dass die Gesamtlärmbelastung zwar nicht korrekt nach den Vorgaben der Lärmschutzverordnung ermittelt wurde. Angesichts der klaren Ergebnisse kann im vorliegenden Fall dennoch auf eine neue Lärmmessung in der Mitte der offenen Fenster verzichtet werden. 5. Weitere Fehler des Lärmgutachtens