d) Die fehlerhafte Ermittlung der Lärmbelastung bleibt im vorliegenden Fall im Ergebnis jedoch ohne Folgen. Das Bauvorhaben bzw. der Betrieb der Beschwerdegegnerin wie auch die Parzellen der Beschwerdeführenden befinden sich in der Arbeitszone A3. Für diese gilt nach Art. 5 Abs. 4 GBR13 die Empfindlichkeitsstufe (ES) IV gemäss Art. 43 LSV. Es ist unbestritten, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin lärmschutztechnisch als neurechtliche Anlage gilt und daher die Planungswerte massgebend sind. Diese betragen für die ES IV gemäss Tabelle 1, Anhang 6 LSV, während der akustischen Tageszeit von 07.00–19.00 Uhr 65 dB(A).