c) Die Messpunkte der Lärmmessungen bei den Liegenschaften O.________ 1 und P.________ 11 sind im Gutachten der N.________ AG vom 31. März 2013 dargestellt.12 Daraus ist ersichtlich, dass die Messungen der Lärmimmissionen nicht in der Mitte der offenen Fenster vorgenommen wurden, sondern in der Verlängerung der Fassaden der Gebäude. Aus diesen Messungen wurde die Gesamtlärmbelastung berechnet. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, wurde die Lärmbelastung damit nicht in Übereinstimmung mit Art. 39 LSV in der Mitte der offenen Fenster ermittelt. 10 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, SR 814.01)