b) Laut Art. 11 Abs. 1 USG10 müssen Lärm und schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt grundsätzlich an der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzung). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG). Zur Beurteilung der Schädlichkeit oder Lästigkeit von Lärmeinwirkungen dienen die Belastungsgrenzwerte der LSV. Sie bestimmen die höchstzulässigen Lärmimmissionen am Ort ihrer Einwirkung.