Dieses Vorgehen entspricht sowohl der Praxis als auch den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden. Das Lärmgutachten ist ein privates Parteigutachten und bei der Lärmmessung handelt es sich nicht um eine Untersuchungshandlung der zuständigen Instruktionsbehörde, so dass den Beschwerdeführenden vorgängig keine Parteirechte eingeräumt werden mussten. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Rechte im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend wahren, indem sie sich anschliessend zum Gutachten und zum Fachbericht des beco äussern konnten. Die Vorinstanz hat daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden 1–3 nicht verletzt. 4. Ermittlung des Lärms in der Mitte der offenen Fenster