c) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ein Lärmgutachten durch ein unabhängiges und qualifiziertes Ingenieurbüro erstellen lassen. Das beco als zuständige Fachbehörde (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KLSV9) war bei der Messung anwesend und hat das Gutachten auf Vollständigkeit, Plausibilität und Korrektheit kontrolliert. Anschliessend hat es gestützt darauf die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften geprüft. Dieses Vorgehen entspricht sowohl der Praxis als auch den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.