b) Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV7). Dabei ist die Behörde jedoch nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben, sondern sie kann vom Anlagebetreiber ein Lärmgutachten verlangen.8