a) Die Beschwerdeführenden 1–3 machen geltend, indem die Vorinstanz ihre Anträge auf eine Wiederholung der Lärmmessungen ignoriert habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Beim vorgeschriebenen Messort sei die Anwesenheit der Bewohner notwendig, damit diese direkt vor Ort auf allfällige Unkorrektheiten hinweisen könnten.