Der Traktorantrieb steht damit nicht mehr zur Diskussion. Da der Verzicht auf den Traktorantrieb als Projektänderung behandelt wird, ist es auch unerheblich, ob bereits 2001 ein elektro-hydraulischer Antrieb für die Siloballenherstellung bewilligt wurde. 3. Rechtliches Gehör 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32– 32d N. 12a 6 BVR 2012 S. 463 E. 2.2 mit Hinweisen 6