c) Im vorliegenden Fall wird lediglich die Antriebsart für die Silagebefüllungsanlage geändert. Das ursprüngliche Bauprojekt bleibt in den Grundzügen gleich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.6 Das ursprüngliche Projekt steht ab diesem Zeitpunkt im Umfang der Projektänderung nicht mehr zur Diskussion. Verfahrensinhalt bildet von nun an allein das geänderte Projekt. Der Traktorantrieb steht damit nicht mehr zur Diskussion.