Die Beschwerdeführenden 4 und 5 hielten mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 an ihren Rechtsbegehren fest und kritisierten abermals die Lärmmessung. Das Regierungsstatthalteramt verzichtete mit Schreiben vom 27. November 2014 auf weitere Bemerkungen und die Gemeinde sowie das beco reichten keine weiteren Stellungnahmen ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen