Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Stellungnahme vom 7. November 2014, sie sei auf die Möglichkeit der Verarbeitung von verderblichen Waren in der akustischen Nachtzeit angewiesen und reichte ein Gutachten "Verderblichkeit von Futtermitteln" des Inforama vom 3. November 2014 ein. Zudem teilte sie mit, sie werde für den Betrieb der Silopressanlage nicht mehr den bei den Lärmmessungen eingesetzten Traktor verwenden, sondern sie werde die Abfüllanlage stattdessen ausschliesslich mithilfe eines elektrohydraulischen Antriebs bedienen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und