4. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 stellte das Rechtsamt dem beco Anschlussfragen zu dessen Stellungnahme und erklärte, es prüfe den Betrieb der Silopressanlage auf die akustische Nachtzeit zu beschränken. Es gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 5. November 2014 beantwortete das beco die gestellten Fragen und erläuterte die Berechnungen der Lärmimmissionen anhand der im angefochtenen Gesamtentscheid festgelegten Betriebszeiten der einzelnen Maschinen.