Es sei genau zu umschreiben, welche Kriterien der im Gesamtbauentscheid verlangte Betriebsstundenzähler erfüllen muss. Zur Begründung führen sie insbesondere aus, die Lärmmessungen seien nicht bei den lärmempfindlichen 3 Räumen und damit nicht korrekt vorgenommen worden und Nachtarbeit sei für die Verarbeitung der angelieferten Ware nicht erforderlich.