Die Beschwerdeführenden 4 und 5 reichten ihre Beschwerde vom 2. August 2014 am 4. August 2014 ein. Sie beantragen, der Gesamtentscheid vom 1. Juli 2014 sei in Bezug auf die Nachtarbeit teilweise aufzuheben und dafür sei ein teilweiser Bauabschlag zu erteilen. Das Lärmgutachten der Firma N.________ AG vom 21. März 2013 sei zu überprüfen und die Lärmmessungen unter realen Bedingungen bei den lärmempfindlichen Räumen vorzunehmen. Es sei genau zu umschreiben, welche Kriterien der im Gesamtbauentscheid verlangte Betriebsstundenzähler erfüllen muss.