Eventualiter sei in Abänderung des angefochtenen Entscheids die Baubewilligung zu erteilen, unter der Bedingung, dass die ganze Südfassade schallgedämmt werde, ruhestörende Arbeiten zur akustischen Nachtzeit verboten werden und die Einsetzung eines Betriebsstundenzählers angeordnet werde, der selbständig zwischen Betriebsstunden im Betrieb und solchen ausserhalb unterscheiden kann. Sie machen insbesondere geltend, die Lärmmessung und das Lärmgutachten seien fehlerhaft.