2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1–3 am 31. Juli 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 1. Juli 2014 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines neuen Lärmgutachtens. Eventualiter sei in Abänderung des angefochtenen Entscheids die Baubewilligung zu erteilen, unter der Bedingung, dass die ganze Südfassade schallgedämmt werde, ruhestörende Arbeiten zur akustischen Nachtzeit verboten werden und die Einsetzung eines Betriebsstundenzählers angeordnet werde, der selbständig zwischen Betriebsstunden im Betrieb und solchen ausserhalb unterscheiden kann.