ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2014/86 Bern, 16. Februar 2015 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn Fürsprecher C.________ Beschwerdeführer 3 alle vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ Herrn E.________ Beschwerdeführer 4 Frau F.________ Beschwerdeführerin 5 und G.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schwarzenburg, Bauverwaltung Amt für Berner Wirtschaft (beco), Arbeitsbedingungen und Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1. Juli 2014 (bbew 208/2012; Silosackbefüllungsanlage und mobile Sägerei) 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. April 2012 bei der Gemeinde Schwarzenburg ein nachträgliches Baugesuch ein für die Teilumnutzung/Erweiterung ihres Gewerbebetriebes mit einer mobilen Säge sowie für das Aufstellen von drei Reklametafeln auf den Parzellen Schwarzenburg 2 (Wahlern) Grundbuchblatt Nrn. L.________ und M.________. Die Parzellen liegen in der Arbeitszone A3. Mit Projektänderung vom 2. April 2013 beantragte sie die Erweiterung des Gewerbebetriebes mit einer traktor- /kardanwellenbetriebenen Silosackbefüllungsanlage, einem Hubstapler und einem Teleskoplader sowie einer mobilen Säge und einer Holzfräse mit Reduktion der Betriebszeiten der einzelnen Maschinen. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden 1–3 und die Beschwerdeführenden 4 und 5 Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 1. Juli 2014 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1–3 am 31. Juli 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 1. Juli 2014 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines neuen Lärmgutachtens. Eventualiter sei in Abänderung des angefochtenen Entscheids die Baubewilligung zu erteilen, unter der Bedingung, dass die ganze Südfassade schallgedämmt werde, ruhestörende Arbeiten zur akustischen Nachtzeit verboten werden und die Einsetzung eines Betriebsstundenzählers angeordnet werde, der selbständig zwischen Betriebsstunden im Betrieb und solchen ausserhalb unterscheiden kann. Sie machen insbesondere geltend, die Lärmmessung und das Lärmgutachten seien fehlerhaft. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 reichten ihre Beschwerde vom 2. August 2014 am 4. August 2014 ein. Sie beantragen, der Gesamtentscheid vom 1. Juli 2014 sei in Bezug auf die Nachtarbeit teilweise aufzuheben und dafür sei ein teilweiser Bauabschlag zu erteilen. Das Lärmgutachten der Firma N.________ AG vom 21. März 2013 sei zu überprüfen und die Lärmmessungen unter realen Bedingungen bei den lärmempfindlichen Räumen vorzunehmen. Es sei genau zu umschreiben, welche Kriterien der im Gesamtbauentscheid verlangte Betriebsstundenzähler erfüllen muss. Zur Begründung führen sie insbesondere aus, die Lärmmessungen seien nicht bei den lärmempfindlichen 3 Räumen und damit nicht korrekt vorgenommen worden und Nachtarbeit sei für die Verarbeitung der angelieferten Ware nicht erforderlich. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde beantragen die Abweisung der Beschwerden. Wie das Regierungsstatthalteramt, das keinen Antrag stellt, machen sie geltend, das beco sei für die Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm zuständig. Es habe die Lärmmessung begleitet und das im Bewilligungsverfahren eingeholte Lärmgutachten für vollständig, plausibel und korrekt befunden. Das beco erläutert mit Stellungnahme vom 20. August 2014 die Lärmmessung, die Gründe für die Wahl der Messorte sowie das Lärmgutachten. 4. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 stellte das Rechtsamt dem beco Anschlussfragen zu dessen Stellungnahme und erklärte, es prüfe den Betrieb der Silopressanlage auf die akustische Nachtzeit zu beschränken. Es gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 5. November 2014 beantwortete das beco die gestellten Fragen und erläuterte die Berechnungen der Lärmimmissionen anhand der im angefochtenen Gesamtentscheid festgelegten Betriebszeiten der einzelnen Maschinen. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Stellungnahme vom 7. November 2014, sie sei auf die Möglichkeit der Verarbeitung von verderblichen Waren in der akustischen Nachtzeit angewiesen und reichte ein Gutachten "Verderblichkeit von Futtermitteln" des Inforama vom 3. November 2014 ein. Zudem teilte sie mit, sie werde für den Betrieb der Silopressanlage nicht mehr den bei den Lärmmessungen eingesetzten Traktor verwenden, sondern sie werde die Abfüllanlage stattdessen ausschliesslich mithilfe eines elektro- hydraulischen Antriebs bedienen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 5. Das Rechtsamt erklärte mit Verfügung vom 25. November 2014, es beabsichtige den Baubeschrieb des angefochtenen Gesamtentscheids anzupassen und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 mit der vom Rechtsamt vorgeschlagenen Anpassung des Baubeschriebs einverstanden. Die Beschwerdeführenden 1–3 verlangen zusätzliche Lärmschutzmassnahmen. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 hielten mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 an ihren Rechtsbegehren fest und kritisierten abermals die Lärmmessung. Das Regierungsstatthalteramt verzichtete mit Schreiben vom 27. November 2014 auf weitere Bemerkungen und die Gemeinde sowie das beco reichten keine weiteren Stellungnahmen ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Einsprachen der Beschwerdeführenden 1–3 und der Beschwerdeführenden 4 und 5 wurden abgewiesen. Sie sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. Projektänderung a) Die Beschwerdegegnerin erklärte im Beschwerdeverfahren, sie verzichte auf den Traktorantrieb für die Silagebefüllungsanlage und betreibe diese stattdessen mit einem elektro-hydraulischen Antrieb. b) Nach Art. 43 BewD4 kann der Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVE eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn ein Hauptmerkmal, wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung, Zweckbestimmung, wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht.5 c) Im vorliegenden Fall wird lediglich die Antriebsart für die Silagebefüllungsanlage geändert. Das ursprüngliche Bauprojekt bleibt in den Grundzügen gleich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.6 Das ursprüngliche Projekt steht ab diesem Zeitpunkt im Umfang der Projektänderung nicht mehr zur Diskussion. Verfahrensinhalt bildet von nun an allein das geänderte Projekt. Der Traktorantrieb steht damit nicht mehr zur Diskussion. Da der Verzicht auf den Traktorantrieb als Projektänderung behandelt wird, ist es auch unerheblich, ob bereits 2001 ein elektro-hydraulischer Antrieb für die Siloballenherstellung bewilligt wurde. 3. Rechtliches Gehör 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32– 32d N. 12a 6 BVR 2012 S. 463 E. 2.2 mit Hinweisen 6 a) Die Beschwerdeführenden 1–3 machen geltend, indem die Vorinstanz ihre Anträge auf eine Wiederholung der Lärmmessungen ignoriert habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Beim vorgeschriebenen Messort sei die Anwesenheit der Bewohner notwendig, damit diese direkt vor Ort auf allfällige Unkorrektheiten hinweisen könnten. b) Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV7). Dabei ist die Behörde jedoch nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben, sondern sie kann vom Anlagebetreiber ein Lärmgutachten verlangen.8 c) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ein Lärmgutachten durch ein unabhängiges und qualifiziertes Ingenieurbüro erstellen lassen. Das beco als zuständige Fachbehörde (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KLSV9) war bei der Messung anwesend und hat das Gutachten auf Vollständigkeit, Plausibilität und Korrektheit kontrolliert. Anschliessend hat es gestützt darauf die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften geprüft. Dieses Vorgehen entspricht sowohl der Praxis als auch den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden. Das Lärmgutachten ist ein privates Parteigutachten und bei der Lärmmessung handelt es sich nicht um eine Untersuchungshandlung der zuständigen Instruktionsbehörde, so dass den Beschwerdeführenden vorgängig keine Parteirechte eingeräumt werden mussten. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Rechte im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend wahren, indem sie sich anschliessend zum Gutachten und zum Fachbericht des beco äussern konnten. Die Vorinstanz hat daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden 1–3 nicht verletzt. 4. Ermittlung des Lärms in der Mitte der offenen Fenster a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Lärmmessungen seien nicht wie vorgeschrieben in der Mitte der offenen Fenster der lärmempfindlichen Räume durchgeführt worden. 7 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 8 VGE Nr. 22986 vom 13. Februar 2008 E. 4.2 9 Kantonale Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761) 7 b) Laut Art. 11 Abs. 1 USG10 müssen Lärm und schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt grundsätzlich an der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzung). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG). Zur Beurteilung der Schädlichkeit oder Lästigkeit von Lärmeinwirkungen dienen die Belastungsgrenzwerte der LSV. Sie bestimmen die höchstzulässigen Lärmimmissionen am Ort ihrer Einwirkung. Die LSV differenziert zwischen drei Stufen von Belastungsgrenzwerten: den Planungswerten, den Immissionsgrenzwerten und den Alarmwerten. Deren Höhe differiert je nach Zone, in der die Lärmeinwirkung zu beurteilen ist. Die Lärmemissionen von neuen ortsfesten Anlagen müssen einerseits soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und andererseits soweit, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV). Die Lärmimmissionen werden nach Art. 38 Abs. 1 LSV als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt. Messungen und Berechnungen gelten grundsätzlich als gleichwertig. Welche Methode zur Anwendung gelangt, hängt von den Erfordernissen des einzelnen Falls ab, d.h. von der Fragestellung und den zur Verfügung stehenden Messmöglichkeiten bzw. Berechnungsgrundlagen.11 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 LSV). c) Die Messpunkte der Lärmmessungen bei den Liegenschaften O.________ 1 und P.________ 11 sind im Gutachten der N.________ AG vom 31. März 2013 dargestellt.12 Daraus ist ersichtlich, dass die Messungen der Lärmimmissionen nicht in der Mitte der offenen Fenster vorgenommen wurden, sondern in der Verlängerung der Fassaden der Gebäude. Aus diesen Messungen wurde die Gesamtlärmbelastung berechnet. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, wurde die Lärmbelastung damit nicht in Übereinstimmung mit Art. 39 LSV in der Mitte der offenen Fenster ermittelt. 10 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) 11 Robert Wolf, USG-Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 19–25 USG N. 12 12 Vorakten pag. 347 8 d) Die fehlerhafte Ermittlung der Lärmbelastung bleibt im vorliegenden Fall im Ergebnis jedoch ohne Folgen. Das Bauvorhaben bzw. der Betrieb der Beschwerdegegnerin wie auch die Parzellen der Beschwerdeführenden befinden sich in der Arbeitszone A3. Für diese gilt nach Art. 5 Abs. 4 GBR13 die Empfindlichkeitsstufe (ES) IV gemäss Art. 43 LSV. Es ist unbestritten, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin lärmschutztechnisch als neurechtliche Anlage gilt und daher die Planungswerte massgebend sind. Diese betragen für die ES IV gemäss Tabelle 1, Anhang 6 LSV, während der akustischen Tageszeit von 07.00–19.00 Uhr 65 dB(A). Aufgrund der Lärmmessungen in der Verlängerung der Fassade der O.________ 1 sowie der P.________ 11 wurde gemäss Gutachten der N.________ AG vom 21. März 2013 eine Lärmbelastung von je 57 dB(A) ermittelt.14 Der massgebende Planungswert von 65 dB(A) ist damit während der akustischen Tageszeit um 8 dB(A) unterschritten. Die Stellungnahme des beco vom 5. November 2014 zeigt sodann, dass bei Berücksichtigung der angeordneten Beschränkung der Betriebszeiten der einzelnen Maschinen, für die O.________ 1 während des Tages eine Lärmbelastung von 50 dB(A) und für die P.________ 11 eine solche von 49 dB(A) resultiert. Der Planungswert ist damit sogar um 16 bzw. 15 dB(A) unterschritten. e) Da die Messungen in der Verlängerung der Fassaden der O.________ 1 und der P.________ 11 durchgeführt wurden, weisen die Messpunkte denselben Abstand von den Lärmquellen auf, wie wenn in der Mitte der offenen Fenster gemessen worden wäre. Zudem konnten auf diese Weise Reflexionen der Fassade der jeweiligen Liegenschaft ausgeschlossen werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass mit dieser Messweise praktisch dieselben Werte resultierten, wie bei einer Messung in der Mitte der offenen Fenster. Selbst wenn mit den Beschwerdeführenden davon ausgegangen würde, dass aufgrund von Reflexionen beispielsweise des Vordaches eine Messung in der Mitte der offenen Fenster höhere Werte resultieren sollten, änderte dies nichts. Auf die Frage des Rechtsamts erklärte das beco, dass bei einer erneuten Messung in der Mitte der offenen Fenster mit einer Veränderung der Gesamtlärmbelastung um ± 3 dB(A) zu rechnen sei. Selbst wenn von einer Erhöhung um 3 dB(A) ausgegangen würde, wäre der Planungswert immer noch 13 Baureglement der Einwohnergemeinde Wahlern vom 8. Dezember 2008 (GBR) 14 Vorakten pag. 343 9 um je 5 dB(A) bzw. unter Berücksichtigung der angeordneten Betriebsbeschränkungen um 13 bzw. 12 dB(A) unterschritten. Angesichts dieser deutlichen Ergebnisse ist es ausgeschlossen, dass bei einer LSV-konformen Messung in der Mitte der offenen Fenster der Planungswert überschritten wäre. Damit steht fest, dass die Gesamtlärmbelastung zwar nicht korrekt nach den Vorgaben der Lärmschutzverordnung ermittelt wurde. Angesichts der klaren Ergebnisse kann im vorliegenden Fall dennoch auf eine neue Lärmmessung in der Mitte der offenen Fenster verzichtet werden. 5. Weitere Fehler des Lärmgutachtens a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Silosackbefüllungsanlage habe sich anlässlich der Lärmmessung nicht in einem betriebsüblichen Zustand befunden. Die Beschwerdeführenden 1–3 machen zudem geltend, das Lärmgutachten sei nicht nachvollziehbar, unvollständig und fehlerhaft. Die Vorinstanz vernachlässige, wie schon das Gutachten, die weiteren bei der Silopressanlage in Betrieb stehenden Maschinen wie Teleskoplader, Hubstapler und gegebenenfalls anliefernde Traktoren als untergeordnet. Zudem seien bei der Silopressanlage höhere Pegelkorrekturen massgebend. b) Gemäss Lärmgutachten der N.________ AG vom 21. März 2013 wurden anlässlich der Begehung am 20. August 2012 in Absprache mit dem beco die mobile Säge, die Holzfräse und die Silopressanlage als massgebliche Lärmquellen identifiziert.15 Die Manövriervorgänge mit dem Hubstapler wurden ebenfalls gemessen, jedoch gegenüber den Hauptlärmquellen als vernachlässigbar betrachtet. Das beco weist in seiner Stellungnahme vom 20. August 2014 mittels Berechnung nach, dass der Hubstapler in Bezug auf die Gesamtlärmbelastung keine Bedeutung hat. Soweit die Beschwerdeführenden 1–3 geltend machen, es seien auch die Emissionen der Manövriervorgänge des Hubstaplers zu berücksichtigen, kann ihnen daher nicht gefolgt werden. c) Auch soweit die Beschwerdeführenden behaupten, die Silopressanlage sei anlässlich der Lärmmessung nicht normal betrieben worden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das beco hat die Lärmmessung als zuständige Fachbehörde beaufsichtigt und dazu 15 Vorakten pag. 347 10 ausgeführt, dass sich die Silopressanlage nach seiner Auffassung in einem üblichen Betriebszustand befunden habe. Zudem seien Messungen an den Lärmquellen durchgeführt worden, wobei für die Silopressanlage in einer Distanz von 4 m ein Schalldruckpegel Leq von rund 82 dB(A) gemessen worden sei.16 Dieser Wert sei nach der Erfahrung plausibel und nachvollziehbar. Die BVE hat keinen Anlass an der überzeugenden Darstellung der Fachbehörde zu zweifeln. Auch soweit die Beschwerdeführenden 4 und 5 geltend machen, anlässlich der Lärmmessung sei bei der Holzfräse – im Gegensatz zu vorher – eine Abdeckung verwendet worden, ändert dies nichts. Die Verwendung einer schallabsorbierenden Abdeckung wird im angefochtenen Gesamtentscheid mittels Auflage vorgeschrieben. Sollte die Holzfräse auch ohne diese Abdeckung eingesetzt werden, wäre es an der Gemeinde als Baupolizeibehörde, für die Durchsetzung der Auflage zu sorgen. d) Die Beschwerdeführenden 1–3 machen geltend, bei den Pegelkorrekturen sei bei K2 der Wert 4 oder 5, bei K3 mindestens der Wert 3 oder 4 zu berücksichtigen. Mit Pegelkorrekturen werden unterschiedliche Faktoren des Lärms gewichtet. So wird mit der Pegelkorrektur K2 die Hörbarkeit des Tongehalts und mit K3 die Hörbarkeit des Impulsgehalts berücksichtigt. Der Wert für K2 und K3 wird nach den Vorgaben der LSV und gemäss der Arbeitshilfe "Grundlagen Industrie- und Gewerbelärm" des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 19. März 2008 anhand von Messungen und der Erfahrung der Fachleute vor Ort bestimmt. Die Pegelkorrektur K1 kann direkt aus Anhang 6 der LSV entnommen werden. Die Beschwerdeführenden 1–3 bringen lediglich pauschal vor, die Pegelkorrekturen seien nicht korrekt. Sie begründen diese Auffassung jedoch nicht näher. Für die BVE bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fachleute und die Fachbehörde die Pegelkorrekturen nicht korrekt bestimmt haben. Aber auch erhöhte Werte würden im Ergebnis nichts ändern. Das beco hat in seiner Stellungnahme vom 5. November 2014 zur Veranschaulichung verschiedene Berechnungsbeispiele für die Liegenschaft P.________ 11 durchgeführt. Zunächst hat es den Wert K2 für die Säge von 4 auf 6 erhöht, wodurch sich die Gesamtlärmbelastung von 49 dB(A) auf 50 dB(A) erhöhte. In weiteren Beispielen erhöhte das beco den Wert K2 auch für die Fräse von 4 auf 6, wodurch die Gesamtlärmbelastung 16 siehe Vorakten pag. 345 11 auf 50,2 dB(A) anstieg und schliesslich erhöhte sie auch den Wert K2 für die Silopressanlage von 2 auf 6, wodurch die Gesamtlärmbelastung auf 52,2 dB(A) anstieg. Im letzten Beispiel folgte zwar eine Erhöhung der Gesamtlärmbelastung um über 3 dB(A). Allerdings wurden in diesem Beispiel die Pegelkorrekturen K2 für alle drei Maschinen insgesamt von 10 auf 18 erhöht. Es ist nicht anzunehmen, dass die Fachbehörde derart falsche Werte bestimmt hat und selbst wenn von einer Erhöhung um 3 dB(A) ausgegangen würde, wäre der Planungswert – wie bereits in Erwägung 4e – ausgeführt wurde, weiterhin eingehalten. Die Rüge, im Lärmgutachten seien die Pegelkorrekturen nicht korrekt bestimmt worden, ist unbegründet. e) Nicht gerechtfertigt ist weiter die Kritik der Beschwerdeführenden 1–3, es werde im Lärmgutachten nicht zwischen Tag und Nacht unterschieden. Zwar bezieht sich das Lärmgutachten zu wesentlichen Teilen auf die akustische Tageszeit, es wird darin aber auch erläutert, dass die Silopressanlage während der akustischen Nachtzeit während höchstens 50 Stunden betrieben werden darf.17 Das Lärmgutachten wie auch der angefochtene Gesamtentscheid unterscheiden zwischen Tages- und Nachtzeit. f) Mit der Projektänderung vom 7. November 2014 verzichtet die Beschwerdegegnerin darauf, die Silopressanlage mit dem Traktor anzutreiben. Es darf davon ausgegangen werden, dass der elektro-hydraulische Antrieb eher weniger Lärmemissionen verursachen wird als der Traktor. Jedenfalls ist nicht mit einer Zunahme der Lärmbelastung zu rechnen und dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Auf eine neue Lärmmessung kann daher verzichtet werden. 6. Vorsorgliche Massnahmen zur Lärmreduktion a) Die Beschwerdeführenden verlangen, der Gesamtentscheid sei mit der Bedingung zu ergänzen, dass die ganze Südfassade schallgedämmt werde, dass ruhestörende Arbeiten zur akustischen Nachtzeit verboten werden und die Einsetzung eines Betriebsstundenzählers angeordnet werde, der selbständig zwischen Betriebsstunden im Betrieb und solchen ausserhalb unterscheiden könne. 17 Vorakten pag. 339 12 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie sei ausnahmsweise auf die Verarbeitung von rasch verderblichem Erntegut während der akustischen Nachtzeit angewiesen. Sie sei darum bemüht, den Anlieferungszeitpunkt so zu wählen, dass die Verarbeitung während der Tagzeit erfolgen könne. Eine Dämmung der Südfassade des Betriebs lehnt die Beschwerdegegnerin ab. Gegen die Verwendung eines GPS-gestützten Betriebsstundenzählers hat sie dagegen nichts einzuwenden. b) Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). c) Die Beschwerdegegnerin reichte ein Schreiben des Inforama vom 2. November 2014 "Gutachten Verderblichkeit von Futtermitteln" ein. Darin erklärt das Inforama, die Beschwerdegegnerin verarbeite vorwiegend Mais, Zuckerrübenschnitzel und Malztreber zu einem Silageprodukt. Durch das Silieren könnten Futtermittel haltbar gemacht werden. Mit einem schnellstmöglichen Konservieren von Futtermitteln könnten Nährstoff- und Trockenmassenverluste vermieden und Schadkeime unterdrückt werden. Die Beschwerdeführenden bringen zu Recht vor, dass das Schreiben des Inforama lediglich den Vorgang des Silierens erläutert. Zwar geht daraus nachvollziehbar hervor, dass dabei dem Faktor Zeit eine gewisse Bedeutung zukommt, es wird aber nicht erläutert, ob es sich dabei um Stunden oder Tage handelt. Aus dem Schreiben des Inforama kann nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin darauf angewiesen ist, während der akustischen Nachtzeit Silageprodukte zu verarbeiten. Die Beschwerdegegnerin bringt nicht vor, sie sei wirtschaftlich auf die Verarbeitung von Silageprodukten während der akustischen Nachtzeit angewiesen. Sie entgegnet auch nichts auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden, das Erntegut liege oft tagelang an einem Haufen und werde nicht sofort verarbeitet. Es ist technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar, auf die Verarbeitung von Erntegut während der akustischen Nachtzeit zu verzichten. Sollte die Beschwerdegegnerin künftig auf solche Arbeiten angewiesen sein, steht es ihr immer noch offen, erneut ein entsprechendes Baugesuch einzureichen und die betriebliche und wirtschaftliche Notwendigkeit nachzuweisen. d) Die Beschwerdeführenden 1–3 verlangen eine zusätzliche Schalldämmung der Südfassade des Betriebs der Beschwerdegegnerin. Damit könnte die 13 Gesamtlärmbelastung bei der Liegenschaft P.________ 11 zweifelsohne reduziert werden. Zu beachten ist allerdings, dass bei einem Planungswert von 65 dB(A) mit der angeordneten Beschränkung der Betriebszeiten die Lärmbelastung bei der Liegenschaft P.________ 11 bereits von 57 dB(A) auf 49 dB(A) reduziert werden konnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz neben der Beschränkung der Betriebszeiten nicht auch noch eine zusätzliche Schalldämmung der Südfassade des Betriebs der Beschwerdegegnerin anordnete. e) Die Beschwerdeführenden verlangen die Einsetzung eines Betriebsstundenzählers mit GPS-Steuerung. Die Beschwerdegegnerin widersetzt sich einer solchen Auflage nicht. Daher wird die Auflage betreffend Einsatz des Betriebsstundenzählers im angefochtenen Gesamtentscheid entsprechend angepasst. 7. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen, soweit ein Verbot des Betriebs der Silopressanlage während der akustischen Nachtzeit sowie die Anordnung eines GPS-gestützten Betriebsstundenzählers verlangt wird. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen und der angefochtene Gesamtentscheid ist zu bestätigen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG18). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV19). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 14 Die Beschwerdeführenden 1–3 sowie 4 und 5 sind mit ihren Anträgen je teilweise durchgedrungen, zudem hat die Beschwerdegegnerin ihr Projekt leicht angepasst. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdegegnerin einerseits und die Beschwerdeführenden 1–3 sowie 4 und 5 anderseits als je zur Hälfte obsiegend und unterliegend zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin hat damit Fr. 1'000.00 und die Beschwerdeführenden 1–3 sowie 4 und 5 haben je Fr. 500.00 der Verfahrenskosten zu tragen. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennoten des Anwaltes der Beschwerdeführenden 1–3 über Fr. 5'581.20 (Honorar Fr. 5'062.50, Auslagen Fr. 105.30, Mehrwertsteuer Fr. 413.40) und des Anwaltes der Beschwerdegegnerin über Fr. 4'115.00 (Honorar Fr. 4'000.00, Auslagen Fr. 115.00) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat damit Anspruch auf die Hälfte ihrer Parteikosten von Fr. 4'115.00, ausmachend Fr. 2'057.50. Die Beschwerdeführenden 1–3 und die Beschwerdeführenden 4 und 5 haben somit der Beschwerdegegnerin je einen Betrag von Fr. 1'028.75 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 1–3 die Hälfte ihrer Parteikosten von Fr. 5'062.50, ausmachend Fr. 2'531.25, zu ersetzen. Den Beschwerdeführenden 4 und 5 sind keine Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1–3 sowie der Beschwerdeführenden 4 und 5 werden teilweise gutgeheissen. Für den Betrieb der Silosackbefüllungsanlage während der akustischen Nachtzeit wird der Bauabschlag erteilt. Die Projektänderung vom 7. November 2014 (Verzicht auf Traktorantrieb) wird bewilligt. 2. Der Baubeschrieb gemäss Gesamtentscheid vom 1. Juli 2014 wird wie folgt angepasst: Projektänderung vom 2. April 2013 und 7. November 2014: 15 Erweiterung des Gewerbebetriebes mit einer Silosackbefüllungsanlage mit elektro- hydraulischem Antrieb, einem Hubstapler und Teleskoplader sowie einer mobilen Säge und Holzfräse. Reduktion der Betriebszeiten der einzelnen Maschinen. 3. Die ersten zehn Zeilen von Ziffer 4.1.1 des Gesamtentscheids vom 1. Juli 2014 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Die Baubewilligung gemäss dem Baugesuch vom 10. April 2012 und den Projektänderungen vom 2. April 2013 und 7. November 2014 mit dem vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland abgestempelten Situationsplan. Nebenbestimmungen bezüglich Betriebszeiten: Folgende Betriebszeiten gelten für die mobile Säge, die Holzfräse und die Silopressanlage: mobile Säge: maximal 320 Stunden pro Jahr während der akustischen Tagzeit Holzfräse: maximal 100 Stunden pro Jahr während der akustischen Tagzeit Silopressanlage: maximal 100 Stunden während der akustischen Tagzeit Nebenbestimmungen bezüglich Betriebsstundenzähler: Die mobile Säge, die Holzfräse und die Silopressanlage müssen mit GPS-gestützten Betriebsstundenzählern ausgerüstet werden. Einmal pro Jahr oder auf Verlangen müssen die Betriebsstunden der mobilen Säge, der Holzfräse und der Silopressanlage der Gemeindebaupolizeibehörde vorgelegt werden. Die übrigen Bestimmungen von Ziffer 4.1.1 des Gesamtentscheids vom 1. Juli 2014 bleiben unverändert. 4. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittelland vom 1. Juli 2014 bestätigt. Insofern werden die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1–3 sowie der Beschwerdeführenden 4 und 5 abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'000.00, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen, ausmachend je Fr. 500.00, den Beschwerdeführenden 1–3 und den Beschwerdeführenden 4 und 5 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1–3 und die Beschwerdeführenden 4 und 5 haften je solidarisch für ihren gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 16 6. Die Beschwerdeführenden 1–3 und die Beschwerdeführenden 4 und 5 haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von je Fr. 1'028.75 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 1–3 und die Beschwerdeführenden 4 und 5 haften je solidarisch für ihren gesamten Betrag. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 1–3 die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'531.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher D.________, mit Gerichtsurkunde - Frau F.________ und Herrn E.________, mit Gerichtsurkunde - Herrn Rechtsanwalt H.________, mit Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schwarzenburg, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Arbeitsbedingungen und Immissionsschutz, zur Kenntnis, A-Post BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sieben Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.