3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.‒ werden zu je 1/3 den Beschwerdeführenden und den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt, ausmachend je Fr. 1'000.‒. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegner haften je unter sich solidarisch für den gesamten Anteil. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben.