Augenschein durchgeführt wurde und zwei Projektänderungen zu beurteilen waren. Letztere wurden aber von den Beschwerdegegnern selber eingereicht. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 8'500.‒ als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 573.‒ und Fr. 725.85 Mehrwertsteuer. Die Parteikosten der Beschwerdegegner belaufen sich somit auf Fr. 9'798.85. Die Gemeinde hat demnach den Beschwerdeführenden einen Parteikostenanteil von Fr. 3'206.15 und den Beschwerdegegnern einen Parteikostenanteil von Fr. 3'266.30 zu ersetzen. III. Entscheid