Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden im Betrag von Fr. 9'618.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner erscheint demgegenüber deutlich zu hoch. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand zwar als überdurchschnittlich zu werten, da ein Beweisverfahren mit 63Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 64 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 27