d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Entsprechend obgenannter Aufteilung sind auch die Parteikosten zu verlegen. Die Gemeinde hat demnach den Beschwerdeführenden und den Beschwerdegegnern je 1/3 der Parteikosten zu ersetzen. Die restlichen, von den Beschwerdeführern und Beschwerdegegnern gegenseitig geschuldeten Parteikosten (je 1/3) werden wettgeschlagen, d.h. jede Partei trägt die eigenen Parteikosten.