Diese Kosten trägt demnach der Kanton. Die Beschwerdegegner haben zwei Projektänderungen eingereicht, wodurch das Bauvorhaben bewilligungsfähig wurde, ausserdem reichten sie Gesuche für den Wasser- und Kanalisationsanschluss ein. Sie gelten insofern als unterliegend und haben daher ebenfalls 1/3 der Verfahrenskosten zu übernehmen. Das letzte 1/3 der Verfahrenskosten wird den unterliegenden Beschwerdeführenden auferlegt.