gegenstandslos. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV62). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.‒ und umfasst auch die Fachberichte des OIK I sowie des beco. Für den Augenschein vom 12. November werden zusätzlich Fr. 600.‒ erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 3'000.‒. 62 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;