Das Bauvorhaben ist für eine rationellere Bewirtschaftung wie auch für das Tierwohl notwendig. Eine nahe beim Bauernhaus der Beschwerdegegner gelegene Scheune entspricht den Anforderungen des Raumplanungsrechts und erlaubt eine bessere Überwachung und Betreuung der Tiere. Die möglichen Alternativstandorte sind mit betrieblichen Nachteilen verbunden, sei es dass sie zu weit entfernt liegen und schlecht zugänglich sind oder sich vom Gefälle bzw. Terrainverlauf her nicht eignen. Das Bauvorhaben verursacht keine übermässigen Geruchsimmissionen, da der Mindestabstand gemäss FAT-Bericht bei weitem eingehalten ist.