bei der Strasse beträgt rund 16 m, so dass der halbe Mindestabstand bereits dort mit Reserve eingehalten ist. Massgebend ist aber der Abstand zum zusammengebauten Wohnhaus auf den Parzellen Nr. AC.________ und AD.________. Die Distanz zwischen dem Stallmittelpunkt und dem Wohnhaus beträgt rund 30 m und übertrifft damit den Mindestabstand von 20 m deutlich. Das Bauvorhaben führt somit nicht zu übermässigen Immissionen. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip können keine weiteren Massnahmen verlangt werden. Die Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich demnach als unbegründet. 25 9. Zusammenfassung und Kosten