d) Die Beschwerdeführenden erklären in ihren Schlussbemerkungen pauschal, der Bericht des beco sei rechtsfehlerhaft, ohne dies aber zu begründen. Eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Mindestabstandes ist vorliegend nicht erkennbar. Von übermässigen Immissionen könnte in der Landwirtschaftszone nur gesprochen werden, wenn der halbe Mindestabstand, das heisst vorliegend 10 m (bei 4 GB) unterschritten würde. Der Abstand zwischen dem Stallmittelpunkt und der südlichen Parzellengrenze des Grundstücks Nr. AC.________ bei der Strasse beträgt rund 16 m, so dass der halbe Mindestabstand bereits dort mit Reserve eingehalten ist.