Wenn wie in der Wohnzone von 4 GB und vom ganzen Mindestabstand ausgegangen werde, müssten vorliegend 20 m eingehalten werden. Befinde sich auf einem Areal nur ein einzelnes Stallgebäude, sei der Stallmittelpunkt für die Berechnung des Mindestabstandes massgebend. Dieser gelte zugleich als Emissionspunkt für die Mindestabstandskurve um das Stallgebäude. Dieser Abstand von 20 m sei gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführenden mit grosser Reserve eingehalten. Das beco kam daher zum Schluss, dass keine übermässigen Geruchsimmissionen entstehen, wenn der Betrieb ordnungsgemäss ausgerüstet und geführt wird.