Landwirtschaftsbetrieb mit Rindviehhaltung entstehe. In den Sommermonaten seien die meisten Tiere auf der Alp und der Stall mit einem reduzierten Tierbestand belegt. Sowohl das Bauvorhaben als auch das nächstgelegene Wohnhaus auf den Parzellen Nr. AC.________ und AD.________ befänden sich in der Landwirtschaftszone, in welcher der Mindestabstand nicht gelte. Die FAT-Empfehlungen könnten jedoch hilfsweise herangezogen werden, um zu beurteilen, ob übermässige Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV zu erwarten seien. Dies wäre der Fall, wenn der Mindestabstand, der gegenüber der Wohnzone gelte, um mehr als die Hälfte unterschritten würde.