Das Vorsorgeprinzip, wonach Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind, hat auch hier Geltung. Nachbarn in der Landwirtschaftszone haben deshalb Anrecht auf die Einhaltung von bestimmten Abständen von geruchsintensiven Tierhaltungsanlagen.59 Übermässige Immissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV können vorliegen, wenn der halbe Mindestabstand (sog. Geruchsrisikoabstand) unterschritten wird.60 In der Landwirtschaftszone können Nachbarn daher zumindest verlangen, dass zwischen der neuen Tierhaltungsanlage und ihrem Wohnhaus der halbe Mindestabstand eingehalten wird.61