Diese Regelung gilt für bewohnte Zonen. Darunter fallen Wohn-, Kern- und Mischzonen, nicht aber Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftszonen.57 Gegenüber reinen Wohnzonen ist der volle Mindestabstand einzuhalten. Gegenüber gemischten Wohnzonen mit mässig störendem Gewerbe kann in der Regel auf den minimalen Sicherheitszuschlag von 30 % verzichtet werden, d.h. es müssen nur 70 % des Mindestabstands eingehalten werden.58 Zu nicht bewohnten Zonen wie Landwirtschaftszonen kommen die Mindestabstände nicht direkt zur Anwendung.