Diese vorsorglichen Emissionsbegrenzungen sind in Form von Emissionsgrenzwerten für stationäre Anlagen in der LRV konkretisiert. Für Geruchsemissionen aus Tierhaltung bestimmt Ziffer 512 in Anhang 2 zur LRV, dass die erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden müssen und verweist dafür insbesondere auf die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik. Die Mindestabstände sind im Bericht Nr. 476 der eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT) aus dem Jahr 1995 festgehalten (im Folgenden: FAT-Bericht).