c) Mit dem nun projektierten Wendeplatz können die Fahrzeuge vorwärts auf die Strasse einmünden. Damit wird eine Auflage des angefochtenen Bauentscheides erfüllt. Gleichzeitig wird die Einsprache und Beschwerde der Beschwerdeführenden teilweise gegenstandslos. Was die Beschwerdeführenden nun gegen die Zufahrt und den Wendeplatz vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Die Zufahrt zum Stall und der Wendeplatz können zwar nur − aber immerhin − mit Lastwagen der Kategorie B bis 7,5 Tonnen befahren werden. Dies genügt vorliegend.