Der OIK I empfahl deshalb als Auflage, dass der westliche Strassenanschluss nur von und nach Westen befahren werden darf, Wendemanöver im Anschluss untersagt sind und am Strassenende beim Wendeplatz im Wald vorgenommen werden müssen. Die Verkehrssicherheit bei den Strassenanschlüssen beurteilte der OIK I damit als gegeben, zumal die erforderlichen Sichtweiten52 sowohl bei der Zufahrt zum Stall als auch bei der Zufahrt zur Heubühne eingehalten seien. Die Strassenanschlüsse seien so gestaltet, dass der Verkehr auf der öffentlichen Strasse durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge nicht behindert und die Sicherheit nicht beeinträchtigt werde.