Da die Zufahrt nicht rechtwinklig an die Gemeindestrasse anschliesse, seien einzig die Normwerte für Einmündungsradien gemäss der Norm SN 640 05051 nicht eingehalten. Der spitzwinklige Strassenanschluss führe dazu, dass die Einmündung faktisch nur in eine Richtung befahrbar sei. Der OIK I empfahl deshalb als Auflage, dass der westliche Strassenanschluss nur von und nach Westen befahren werden darf, Wendemanöver im Anschluss untersagt sind und am Strassenende beim Wendeplatz im Wald vorgenommen werden müssen.