Die Rüge hätte somit im vorinstanzlichen Verfahren erhoben werden müssen und ist nun verspätet, so dass nicht darauf einzutreten ist. Hinzuweisen ist aber, dass Art. 85 Abs. 2 SG48 nicht ausschliesst, dass mehr als ein Strassenanschluss bewilligt wird. Dazu ist kein Ausnahmegesuch erforderlich, hingegen bedürfen zusätzliche Strassenanschlüsse einer sachlichen Begründung, die vorliegend mit den zwei Einfahrtstoren auf verschiedenen Höhenkoten gegeben ist.