Auch die von der Fachberatung geforderte Bepflanzung, beispielsweise mit Spalierobstbäumen, dient der guten Einordnung des Bauvorhabens in die Landschaft. Da diese Gestaltungsanforderungen der Fachberatung einen massgebenden Einfluss auf die Einordnung des Bauvorhabens haben, rechtfertigen sich entsprechende Auflagen (vgl. Art. 38 Abs. 3 BauG). Dies stellt sicher, dass die Massnahmen durchgesetzt werden können. Das Bauvorhaben erweist sich somit auch in ästhetischer Hinsicht als bewilligungsfähig. 7. Zufahrten 47 BVR 2006 S. 491 E. 6.3.3 20