Bei langen Gebäuden ist eine Firstrichtung parallel zur Höhenlinie üblich und nach dem revidierten Baureglement auch zulässig. Weil das Bauvorhaben auf der seeseitigen Strassenseite liegt und in den Hang eingebettet ist, tritt es im Strassenraum auf L.________ nicht in voller Grösse in Erscheinung. Die Beurteilung der Fachberatung, dass sich das Bauvorhaben in das Gelände und die Siedlung einordnet, ist daher nachvollziehbar und schlüssig. Das Bauvorhaben ist von der anderen Seeseite gut erkennbar (z.B. im Raum Leissigen, Krattigen, Aeschi bei Spiez). In der Landschaft sind helle Gebäudeteile an Hanglagen heikel, weshalb die Fachberatung diesbezüglich zu Recht Auflagen gefordert hat.