von Art und Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung.47 Die Gemeinde hat die Gebäudelänge in der LWZ (vermutlich bewusst) nicht limitiert, so dass auch Ökonomiegebäude mit neueren Tierhaltungsformen möglich sind. Die Grösse des Bauvorhabens kann daher nicht mit Rückgriff auf die allgemeine Ästhetiknorm beschränkt werden. Das Bauvorhaben ordnet sich von seiner Funktion als landwirtschaftliche Ökonomiebaute her in die bestehende, noch landwirtschaftlich geprägte Siedlung ein. Bei langen Gebäuden ist eine Firstrichtung parallel zur Höhenlinie üblich und nach dem revidierten Baureglement auch zulässig.