f) Die BVE konnte anlässlich des Augenscheins einen eigenen Eindruck der Umgebung des Bauvorhabens gewinnen. Der Ortsteil L.________ weist eine heterogene Bebauung mit historischen, bäuerlich geprägten Wohnbauten und neueren Ferienhäusern im Chaletstil auf. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde das Gebiet L.________ - West nicht als Ortsbildschutzgebiet aufgenommen, so dass das Bauvorhaben keinen erhöhten gestalterischen Anforderungen genügen muss. Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes rechtfertigen sich in der Regel keine Einschränkungen