d) Die Fachberatung soll gemäss Art. 16 GBR aus unabhängigen und in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachleuten bestehen. Vorliegend wurde der Bericht von einem dipl. Architekten HTL mit eigenem Büro, einem dipl. Landschaftsarchitekten HTL der X.________ AG und einem Mitglied der Gültschätzungskommission des Kantons Bern erstellt. Es handelt sich somit um eine unabhängige Beurteilung durch ausgewiesene Fachleute. Die Fachberatung ist daher vergleichbar mit einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle im Sinn von Art. 22 Abs. 2 BewD45. Der Beizug der OLK war daher nicht erforderlich.