So sind nebst anderem die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts und Landschaftsbildes zu berücksichtigen, sowie Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, ebenso die Gestaltung inkl. Farbgebung von Fassaden und Dach. Für die Firstrichtung in der Land- und Alpwirtschaftszone bestimmt Art. 43 Abs. 2 GBR, dass sich die Bauten bezüglich Dachgestaltung, Baumaterialien und Farbgestaltung ins Landschaftsbild einfügen müssen. Auch die Firstrichtung war bereits Thema des ersten Beschwerdeverfahrens.