c) Der allgemeine Gestaltungsgrundsatz von Art. 15 GBR verlangt eine gute Gesamtwirkung mit der bestehenden Umgebung. Damit geht er über das Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 BauG hinaus und stellt eine eigenständige kommunale Regelung im Sinn von Art. 9 Abs. 3 BauG dar. Die Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, soll anhand der Kriterien von Art. 15 Abs. 2 GBR erfolgen. So sind nebst anderem die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts und Landschaftsbildes zu berücksichtigen, sowie Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, ebenso die Gestaltung inkl. Farbgebung von Fassaden und Dach.