b) Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Einsprache vor, das Bauvorhaben wirke klotzig und überdimensioniert. Die Riesenbaute verschandle das Ortsbild nachhaltig. Die Dachgestaltung, insbesondere die Firstrichtung passe weder ins Landschaftsbild noch in 42Baureglement der Einwohnergemeinde Beatenberg vom 7. Juni 2013, vom AGR genehmigt am 10. Dezember 2013 43 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13) 17 die Umgebung. Im Weiteren bezweifelten sie die Unabhängigkeit der Fachberatung der Gemeinde Beatenberg und beantragten den Beizug der OLK.